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Landwirtschaftssachen

Das Landwirtschaftsgericht beim Amtsgericht Bad Iburg ist erstinstanzlich zuständig für alle Verfahren, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen fallen. Schwerpunktmäßig handelt es sich dabei um Anträge und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Höfeordnung:

• Erteilung von Hoffolgezeugnissen nach dem Tod der Hofeigentümerin bzw. des Hofeigentümers

• Erteilung von Erbscheinen über das hoffreie Vermögen in Verbindung mit der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, • Genehmigung von Hofübergabeverträgen

• Streitigkeiten, die sich in Anwendung der Höfeordnung ergeben (zum Beispiel Streit über Abfindungsansprüche, Altenteilsfragen)

• Eintragung und Löschung von Hofvermerken im Grundbuch und

• Prüfung der Hofeigenschaft.

Die Höfeordnung ist Rechtsgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Sondererbrechts für den Bereich der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein, welche die Besonderheit hat, dass das Erbe (Hof) als Ganzes auf einen Erben übergeht und den anderen Erbberechtigten nur ein geringer Abfindungsanspruch zusteht, der in der Summe für alle Erbberechtigten das 1,5 fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten beträgt.

In die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts fallen ferner

• Streitigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Pachtverträgen und

• Gerichtliche Entscheidung bei Versagung der Genehmigung der Grundstücksveräußerung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz oder der Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen.

Das Landwirtschaftsgericht entscheidet grundsätzlich unter Mitwirkung des Vorsitzenden, der hauptamtlicher Richter ist, sowie zweier ehrenamtlicher Richter tätig wird, die im Hauptberuf Landwirte sind. Im zweiten Rechtszug ist das Oberlandesgericht Oldenburg, im dritten der Bundesgerichtshof zuständig.

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