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Mündliche Verhandlungen per Videokonferenz

Hinweise für Prozessbeteiligte



Mündliche Verhandlungen in Zivil- und Familienverfahren können beim Amtsgericht Bad Iburg im Wege der Videokonferenz stattfinden.

Gemäß § 128a Zivilprozessordnung kann das Gericht Parteien und ihren Bevollmächtigten gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlung vorzunehmen, wenn die zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungssaal erfolgt.

Gericht, Kläger und Beklagte verhandeln also wie gewöhnlich, allerdings ohne sich persönlich zu begegnen. Die Richter*innen sitzen im Sitzungssaal, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden ebenso wie die Parteien per Internet zugeschaltet. Auch die Vernehmung ortsabwesender Zeugen ist so grundsätzlich möglich.

Videoverhandlungen sind genau wie herkömmliche Gerichtsverhandlungen öffentlich. Das Ton- und Bildsignal sämtlicher Konferenzteilnehmer wird über einen Bildschirm im Sitzungssaal in Echtzeit wiedergegeben, sodass auch die interessierte Öffentlichkeit die Verhandlung im Gerichtssaal verfolgen kann. Eine Aufzeichnung erfolgt nicht, es wird wie bei jeder mündlichen Verhandlung ein schriftliches Protokoll erstellt.

Die technischen Voraussetzungen für eine Videokonferenz sind gering. Neben einer hinreichend stabilen Internetleitung benötigen die Konferenzteilnehmer*innen lediglich eine internetfähige Kamera (sogenannte Webcam), ein PC Mikrofon sowie eine gültige E-Mail-Adresse.

Die Videokonferenz erfolgt über „Skype vor Business“. Die Teilnehmer*innen benötigen einen internetfähigen PC mit Webbrowser (inkl. dem Recht, eigene Software auf dem Rechner zu installieren), eine internetfähige Kamera und ein Mikrofon. Wichtig: Justizexterne Teilnehmer*innen müssen selbst nicht über ein Benutzerkonto bei Skype for Business verfügen.

Das Gericht schickt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor der Verhandlung einen Einladungs-Link per E-Mail. Beim Anklicken dieses Links wird den Nutzern automatisch ein kostenloses Tool (sog. Plug-in) zum Download bereitgestellt. Dessen Installation erfolgt automatisch und leitet den Nutzer in den virtuellen Konferenzraum.

Die Videoverhandlung ist damit auch für technisch unerfahrene Nutzer leicht zugänglich. Auch eine Teilnahme per Smartphone oder Tablet-PC ist möglich.

Eine anschauliche und leicht verständliche Anleitung finden Sie hier.


§ 128a Zivilprozessordnung:

(1) 1 Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) 1Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. […]

(3) 1Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. […]



Videokonferenzen auf Bildschirm   Bildrechte: Amtsgericht Bad Iburg
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