Grundbuch
Das Grundbuchrecht befasst sich mit dem unbeweglichen Vermögen, den Grundstücken. Aber auch Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge werden wie Grundstücke behandelt. Außerdem - von hoher praktischer Wichtigkeit - gehören dazu das Wohnungseigentum und grundstücksgleiche Rechte, wie z.B. das Erbbaurecht (eigenes Bauwerk auf fremden Grund und Boden).
Das Grundbuchrecht ist insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Das BGB enthält Regelungen über das materielle Grundstücksrecht, insbesondere darüber, wie ein Grundstück sowie Rechte an einem Grundstück erworben werden können. In der GBO ist dagegen Ablauf des Verfahrens in Grundbuchsachen normiert. Das jetzige Grundbuchsystem hat durch Inkraftreten des BGB und der GBO am 01.01.1900 seine Grundlage gefunden.
Grundbücher dienen dem Zweck der Begründung und Feststellung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken. Wichtig ist dabei, dass für Grundbucheintragungen der Grundsatz des öffentlichen Glaubens gilt: Es wird vermutet, dass alle Eintragungen der Richtigkeit entsprechen.
Die Einsicht in das Grundbuch steht nicht jedem zu, sondern nur demjenigen der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.
Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Bad Iburg ist zuständig für die Führung der Grundbücher des im Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundeigentums. Seit geraumer Zeit werden die Grundbücher digitalisiert mit dem Programm "SolumStar" geführt.
Für Vermessungen und das Erstellen von Flurkarten, Lageplänen etc. ist nicht das Grundbuchamt, sondern das Katasteramt Osnabrück zuständig.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Antrag ausgedruckt und unterschrieben in Papierform eingereicht werden muss.
Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister
Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.
In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.
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