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Betreuungsrecht


Hilfe für Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können

Die Betreuungsabteilung im Amtsgericht ist zuständig für die Bestellung und Überprüfung von Betreuerinnen und Betreuern.

Rechtliche Betreuung

Für hilfsbedürftige Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig erledigen können, kann das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen. Die Betreuerin oder der Betreuer unterstützt die hilfsbedürftige Person in genau bestimmten Bereichen, den sogenannten Aufgabenkreisen.

Aufgabenkreise können zum Beispiel sein:

  • Gesundheitssorge (Arztgespräche, Einwilligung in medizinische Maßnahmen)
  • Vermögenssorge (Kontoverwaltung, Zahlungsverkehr)
  • Aufenthaltsbestimmung (Heim-oder Krankenhauseinweisung)
  • Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten (Antragsstellungen, „Papierkram“)
  • Wohnung-und Heimangelegenheiten

Der Begriff „rechtliche Betreuung“ bedeutet, dass die Betreuerin oder der Betreuer selbst keine tatsächliche Hilfe leisten muss, sondern dafür zuständig ist, diese zu organisieren.

Bei der Auswahl des Betreuers sind grundsätzlich die Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen. Das Gericht versucht vorrangig, ehrenamtliche Betreuer (zum Beispiel Ehepartner oder volljährige Verwandte) als Betreuerin oder als Betreuer auszuwählen. Nur wenn dies nicht möglich ist, setzt das Gericht eine Berufsbetreuerin oder einen Berufsbetreuer ein.

Eine Betreuung wird nur eingerichtet, soweit sie erforderlich ist. Eine Betreuung ist beispielsweise dann nicht erforderlich, wenn es eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten gibt, die oder der die betroffene Person rechtsgeschäftlich vertreten kann. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht geschehen.

Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird eine Betreuerin oder ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt, in denen die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht selber regeln kann. Schließlich darf eine Betreuerin oder ein Betreuer nur so lange bestellt werden, wie die oder der Betroffene eine Betreuung benötigt.

Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar. Sie kann von ihnen aber auch als Eingriff empfunden werden, insbesondere dann, wenn sie mit der Bestellung nicht einverstanden sind. Gegen den freien Willen einer betroffenen Person darf eine Betreuerin oder ein Betreuer daher nicht bestellt werden.

Gerichtliches Verfahren

Die betroffene Person kann beim Betreuungsgericht selbst einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung stellen. Auch Dritte, zum Beispiel Familienangehörige, Nachbarn oder Bekannte können die Bestellung anregen. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung erforderlich ist. Hierzu holt es unter anderem ein medizinisches Gutachten ein und bittet die Betreuungsstelle beim Landkreis Osnabrück um eine Stellungnahme. Wenn eine Betreuung erforderlich ist, erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem unter anderem steht, auf welche Aufgabenkreise sich die Betreuung bezieht und wer die Betreuerin oder der Betreuer ist.

Weitere Informationen

Auf der Homepage des niedersächsischen Justizministeriums finden Sie umfassende Informationen rund um das Betreuungsrecht in verschiedenen Sprachen.

Die Grundzüge des Betreuungsrechts finden Sie darüber hinaus auf der Internetseite des Bundesjustizministerium.

Antragsformulare und ein Muster für eine Vorsorgevollmacht finden Sie hier:

Nähere Informationen über die Betreuungsstelle beim Landkreis Osnabrück erhalten Sie unter

hier.
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