Hinweise für Menschen mit Beeinträchtigungen (z.B. Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte, Hörbeeinträchtige)
Behindertenparkplätze:
Es befinden sich zwei Behindertenparkplätze auf dem Parkplatz vor dem Eingang des Amtsgerichts (Zufahrt Schlossstraße).
_________________________________
Hinweis für gehbehinterte Personen und Rollstuhlfahrer:
Der Zugang zum Gericht ist über eine Rampe neben der Treppe zu erreichen. Im Eingangsbereich steht Ihnen ein Fahrstuhl zur Verfügung. In der Wachtmeisterei direkt am Eingang ist man Ihnen gerne behilflich.
Die Behindertentoilette befindet sich in der 2. Etage neben Zimmer 215. Den Schlüssel erhalten Sie in der Wachtmeisterei direkt am Eingang.
__________________________________
Verständigung in der mündlichen Verhandlung (Gehörlose Personen)
Gehörlose Personen, die für die Verständigung einen Gebärdendolmetscher benötigen, werden gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für das Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen.
__________________________________
Zugänglichmachung von Dokumenten (Sehbehinderte Personen)
Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt.
Besitzen Sie einen Herzschrittmacher oder einen Defibrillator, sollten Sie den Detektorbogen nicht betreten. Wir verfügen über besondere Handsonden, mit den völlig gefahrlos untersucht werden kann. Informieren Sie Bitte den Beamten. |