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Überwachungskameras schon dann unzulässig, wenn Nachbarn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen

Unter Nachbarn …


BAD IBURG. Nachbarn können auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen. Das hat jetzt unser Zivilgericht entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 C 366/21).

Was war passiert?

Die Parteien sind Nachbarn und bewohnen jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhauses. Sie sind seit mehreren Jahren total zerstritten.

Im Sommer 2020 brachte der Beklagte auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras können Daten speichern und verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen.

Die vordere Kamera erfasst aus einer Höhe von ca. 4-5 m den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg. Die in einer Höhe von 3-4 m angebrachte Kamera an der Rückseite des Hauses ist auf den hinter dem Doppelhaus befindlichen Garten und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet.

Beide Kameras sind grundsätzlich in der Lage, das Grundstück der Klägerin zu erfassen. Allerdings, so behauptete der Beklagte, würden alle Bereiche, die nicht seinem Grundstück zuzuordnen seien, verpixelt.

Wie hat das Zivilgericht entschieden?

Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Beklagten verurteilt, die Kameras zu entfernen oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen sind.

Der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß auf Beseitigung der Kameras in der jetzigen Form zu, da die Installation ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (§§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).

Dabei könne offenbleiben, ob die Kameras tatsächlich Teile des klägerischen Grundstücks erfassen. Ein Unterlassungsanspruch könne nämlich schon dann bestehen, wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse („Überwachungsdruck“).

Dies sei hier der Fall gewesen. Denn die Klägerin habe aufgrund der Umstände objektiv ernsthaft befürchten müssen, in den Überwachungsbereich der Kameras einbezogen zu werden. Beide Kameras seien grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel her in der Lage, das Grundstück der Klägerin (teilweise) zu erfassen. Darauf, ob Teile des Erfassungsbereichs verpixelt seien, komme es nicht an, da die Verpixelung aufgehoben werden könne und dies für die Klägerin von außen nicht zu erkennen sei.

Darüber hinaus sei – wie auch das beiderseitige Verhalten vor Gericht gezeigt habe – das nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien durchweg von Auseinandersetzungen und Misstrauen geprägt, so dass die Klägerin tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben kann, dass es zu einer Überwachung durch die streitgegenständlichen Kameras kommt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Artikel 2 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) …


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