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Tag des Betreuungsrechts in Bad Iburg

Justizministerin Barbara Havliza zu Gast im Amtsgericht


Presse

01.10.2019

Amtsgericht Bad Iburg

- Pressestelle -



BAD IBURG. „Wer darf für mich wichtige Dokumente unterschreiben, wenn ich selber dazu nicht mehr in der Lage bin?“, „Welche Form muss eigentlich eine Vorsorgevollmacht haben?“ oder „Wenn das Amtsgericht für mich einen Betreuer bestellt, bin ich dann entmündigt?“ - Das waren nur einige der Fragen, die am Tag des Betreuungsrechts am 23. September im Schloss Bad Iburg gestellt und selbstverständlich beantwortet wurden.

Rund 100 Bürgerinnen und Bürger nutzten die Gelegenheit und informierten sich aus erster Hand: An den Infoständen des Amtsgerichts, des Landkreises, des Betreuungsvereins SkF, des AMEOS Klinikums Osnabrück und des Bad Iburger Seniorenbeirats standen Experten Rede und Antwort. In zwei moderierten Podiumsgesprächen wurden außerdem die Themen „Ehrenamtliche Betreuung“ und „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ näher beleuchtet.

„Beim Thema ‚Rechtliche Betreuung‘ besteht leider immer noch große Unsicherheit und viel Unkenntnis“ so Susanne Kirchhoff, Direktorin des Amtsgerichts. „Viele Menschen wissen beispielsweise nicht, dass auch Eheleute oder die eigenen Kinder nur mit Vollmachten für sie handeln können oder dass eine Entmündigung rechtlich gar nicht mehr möglich ist“. Sie freute sich deshalb sehr, dass auch Justizministerin Barbara Havliza den Weg ins Schloss gefunden hatte und so zusätzlich Aufmerksamkeit auf das wichtige Thema „Betreuungsrecht“ lenkte.

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Betreuung
Hilfe für Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können

Für hilfsbedürftige Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig erledigen können, kann das Amtsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen. Die Betreuerin oder der Betreuer unterstützt die hilfsbedürftige Person in genau bestimmten Bereichen, den sogenannten Aufgabenkreisen.

Aufgabenkreise können zum Beispiel sein:

  • Gesundheitssorge (Arztgespräche, Einwilligung in medizinische Maßnahmen)
  • Vermögenssorge (Kontoverwaltung, Zahlungsverkehr)
  • Aufenthaltsbestimmung (Heim-oder Krankenhauseinweisung)
  • Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten (Antragsstellungen, „Papierkram“)
  • Wohnung-und Heimangelegenheiten

Der Begriff „rechtliche Betreuung“ bedeutet, dass die Betreuerin oder der Betreuer selbst keine tatsächliche Hilfe leisten muss, sondern dafür zuständig ist, diese zu organisieren.

Bei der Auswahl des Betreuers sind grundsätzlich die Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen. Das Gericht versucht vorrangig, ehrenamtliche Betreuer (zum Beispiel Ehepartner oder volljährige Verwandte) als Betreuerin oder als Betreuer auszuwählen. Nur wenn dies nicht möglich ist, setzt das Gericht eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer ein.

Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dies bedeutet, eine Betreuung wird nur dann eingerichtet, soweit dies erforderlich ist. Eine Betreuung ist beispielsweise dann nicht erforderlich, wenn es eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten gibt, die oder der die betroffene Person rechtsgeschäftlich vertreten kann. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht geschehen.

Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird eine Betreuerin oder ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise besteht, in denen die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht selber regeln kann. Schließlich darf eine Betreuerin oder ein Betreuer nur so lange bestellt werden, wie die oder der Betroffene eine Betreuung benötigt.

Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar. Sie kann von Ihnen aber auch als Eingriff empfunden werden, insbesondere dann, wenn sie mit der Bestellung nicht einverstanden sind. Gegen den freien Willen einer betroffenen Person darf eine Betreuerin oder einen Betreuer daher nicht bestellt werden.

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Eine aktuelle Informationsbroschüre zum Thema Betreuungsrecht steht im Landesjustizportal online zur Verfügung und kann unter https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/burgerservice/broschuren/ heruntergeladen werden. Auf Wunsch wird sie auch gedruckt versandt. Bestellungen nimmt die Pressestelle des Ministeriums unter pressestelle@mj.niedersachsen.de entgegen.








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