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Schlachthof Bad Iburg

Zwei Fahrer von Viehtransportern wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz verurteilt




Presse

12.08.2020



Amtsgericht Bad Iburg

- Pressestelle -


BAD IBURG. Das Amtsgericht Bad Iburg hat zwei Fahrer von Tiertransportern wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz zu empfindlichen Geldstrafe verurteilt.

Gemäß § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz kann derjenige, der einem Wirbeltier „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden“ zufügt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Die beiden verurteilten Fahrer hatten im August und September 2018 jeweils Rinder zum Schlachthof in Bad Iburg transportiert. Bei dem Transport im August lahmte eines der Tiere, beim dem im September drei Tiere. Die Tiere konnten deswegen nicht mehr schmerzfrei stehen, so dass ihnen durch den Transport und beim Abladen erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Beiden Fahrern waren die Verletzungen der Tiere bekannt, sie haben deren Schmerzen und Leiden auf der Fahrt zum Schlachthof und beim Abladen jedenfalls billigend in Kauf genommen.

Da die Fahrer bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten waren, war es nach übereinstimmender Auffassung der Staatsanwaltschaft Oldenburg und des Amtsgerichts Bad Iburg ausreichend, die Taten jeweils mit einer empfindlichen Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren zu sanktionieren. Das Amtsgericht Bad Iburg verhängte daher auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Fahrer des Transports, bei dem ein Rind leiden musste, eine Geldstrafe von 1.750,00 EUR (25 Tagessätze zu je 70,00 EUR) und gegen den anderen Fahrer eine Geldstrafe von 3.000,00 EUR (60 Tagessätzen zu je 50,00 EUR). Beide Fahrer erhoben keinen Einspruch, die Strafbefehle wurden dementsprechend rechtskräftig.

Auslöser für die Strafverfahren waren heimliche Videoaufnahmen vom Anlieferungsbereich des Schlachthofes durch Tierschützer im August / September 2018.

Beim Amtsgericht Bad Iburg sind aktuell sechs weitere Strafverfahren gegen Fahrer von Viehtransportern anhängig. Eventuelle Hauptverhandlungstermine werden wir rechtzeitig ankündigen. Wir erwarten noch weitere Verfahren, da die Staatsanwaltschaft Oldenburg ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen hat.

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Durch das in §§ 407 ff. StPO geregelte Strafbefehlsverfahren wird dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, eine Strafe ohne Durchführung einer „klassischen“ Hauptverhandlung auszusprechen.

Wenn das Vergehen nicht allzu schwer wiegt und die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint, kann die öffentliche Klage dadurch erhoben werden, dass die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragt, der bereits eine bestimmte Rechtsfolge, meist eine Geldstrafe, eventuell verbunden mit einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis, enthält. Ein Strafbefehl kann auch auf Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten lauten, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Hat das Gericht keine Bedenken, so erlässt es den beantragten Strafbefehl. Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dann führt das Gericht eine normale Hauptverhandlung durch.

Mehr Informationen zum Strafbefehlsverfahren finden Sie hier.



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