Artikel-Informationen
erstellt am:
11.01.2022
BAD IBURG. 19 Jahre lang war Klara Rosenbusch als ehrenamtliche Richterin an unserem Landwirtschaftsgericht tätig. Nach ihrer letzten Verhandlung haben die Direktorin des Amtsgerichts Susanne Kirchhoff und der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts Edmund Jahner sie jetzt mit Blumen und einem großen Dankeschön verabschiedet.
„Landwirtschaftssachen haben in unserem ländlich geprägten Gerichtsbezirk eine besondere Bedeutung. Vielen Dank, dass Sie als ehrenamtliche Richterin Ihr Fachwissen, Ihre berufliche und Ihre allgemeine Lebenserfahrung in die Entscheidungsprozesse eingebracht haben.“, würdigte Susanne Kirchhoff die Verdienste der Glandorferin Klara Rosenbusch.
Dem schloss sich Edmund Jahner ausdrücklich an: „Oft sind in Landwirtschaftssachen nicht nur juristische Sichtweisen gefragt. Da spielen auch Orts- und Menschenkenntnis eine entscheidende Rolle. Und da kann ich mich auf ‚meine‘ Ehrenamtlichen immer verlassen. Ihre Meinung hat Gewicht.“
--------------------------------------------
Das Landwirtschaftsgericht beim Amtsgericht Bad Iburg ist erstinstanzlich zuständig für alle Verfahren, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen fallen. Schwerpunktmäßig handelt es sich dabei um Anträge und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Höfeordnung:
• Erteilung von Hoffolgezeugnissen nach dem Tod der Hofeigentümerin bzw. des Hofeigentümers
• Erteilung von Erbscheinen über das hoffreie Vermögen in Verbindung mit der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
• Genehmigung von Hofübergabeverträgen
• Streitigkeiten, die sich in Anwendung der Höfeordnung ergeben (zum Beispiel Streit über Abfindungsansprüche, Altenteilsfragen)
• Eintragung und Löschung von Hofvermerken im Grundbuch und
• Prüfung der Hofeigenschaft.
Die Höfeordnung ist Rechtsgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Sondererbrechts für den Bereich der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein, welche die Besonderheit hat, dass das Erbe (Hof) als Ganzes auf einen Erben übergeht und den anderen Erbberechtigten nur ein geringer Abfindungsanspruch zusteht, der in der Summe für alle Erbberechtigten das 1,5 fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten beträgt.
Das Landwirtschaftsgericht entscheidet grundsätzlich unter Mitwirkung des Vorsitzenden, der hauptamtlicher Richter ist, sowie zweier ehrenamtlicher Richter tätig wird, die im Hauptberuf Landwirte sind oder waren. Im zweiten Rechtszug ist das Oberlandesgericht Oldenburg, im dritten der Bundesgerichtshof zuständig.
Artikel-Informationen
erstellt am:
11.01.2022