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Gemeinde zur Einschränkung des Downhill-Bikens verurteilt

Pflicht zur schonenden Ausübung eines Wegerechts


BAD IBURG. Ein Wegerecht darf nur entsprechend der Vereinbarung und nur schonend genutzt werden. Ist ein Wegerecht ausdrücklich zur Nutzung als Wanderweg eingeräumt worden, muss der Grundstückseigentümer im Einzelfall die Nutzung durch Downhill-Biker nicht dulden, wenn wegen der konkreten Beschaffenheit des Wegeabschnitts eine kontrollierte Abfahrt nicht gewährleistet werden kann und dadurch seine Rechte gefährdet werden. Das hat jetzt unser Zivilgericht entschieden (Urteil vom 08.09.2021, 4 C 537/20).

Was war passiert?

Die Klägerin ist Eigentümerin eines am Waldrand gelegenen Grundstücks.

Auf diesem Grundstück lastet seit 1997 ein Wegerecht für einen Wanderweg zu Gunsten der beklagten Gemeinde. Die Eintragung des Wegerechts erfolgte mit dem Zweck, den Zugang zu einem Wald- und Wanderweg zu ermöglichen, der über das Nachbargrundstück führt.

Die mit dem Wegerecht abgesicherte Zuwegung verläuft in einer Breite von 1,5 Metern an der Westseite des klägerischen Grundstücks und ist Richtung Frontseite des Grundstücks abschüssig. Im unteren Bereich weist der Weg eine mit dem angrenzenden Bereich des klägerischen Grundstücks einheitliche Pflasterung auf. Im oberen Bereich ist er bis auf eine mit querliegenden Holzstämmen errichtete Treppenanlage weitestgehend unbefestigt.

Im Laufe der Zeit nutzten immer mehr Downhill-Biker den Wanderweg und insbesondere auch die mit dem Wegerecht belastete Strecke über das Grundstück der Klägerin. Es kam zu gefährlichen Situationen, da die Klägerin ihre Autos in der Auffahrt abstellt, teilweise wurden schon Kratzer verursacht.

Wie hat das Zivilgericht entschieden?

Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Gemeinde verurteilt, Maßnahmen zu ergreifen, etwa durch Installation von Sperrgittern, damit das Wegerecht nicht von Zweiradfahrern genutzt werden kann.

Die Klägerin habe gem. §§ 1004, 1020 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch darauf, dass die Beklagte durch geeignete Maßnahmen wie der Errichtung von Sperrgittern dafür sorgt, dass der von ihr betriebene Wanderweg in diesem Bereich nicht befahren wird.


Das Eigentum der Klägerin ihrem Grundstück werde durch Mountainbiker, die den Wanderweg zum Downhill-Biken benutzen, beeinträchtigt. Aufgrund der Beschaffenheit des Wanderwegs sei eine kontrollierte Abfahrt nicht gewährleistet. Biker können durch Straucheln und Stürze auch auf den an die Dienstbarkeit angrenzenden Grundstücksteil gelangen und dort mangels Gewalt über ihr Fahrrad mit den in der Einfahrt parkenden Autos kollidieren.

Das Argument der Beklagten, die Klägerin könne ihren Pkw stattdessen auf einem anderen Grundstücksteil, etwa in der Garage, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Eigentümer dürfe, innerhalb der gesetzlichen Schranken, so mit seinem Eigentum verfahren, wie es ihm beliebt. Er müsse sich grundsätzlich nicht auf andere, wenn auch gleichwertige Nutzungsmöglichkeiten, verweisen lassen.

Die Beeinträchtigung durch die Downhill-Biker müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Denn sie betreibe auf dem Nachbargrundstück einen Wanderweg und öffne damit das Privatgrundstück für die Allgemeinheit. Dementsprechend sei sie dafür verantwortlich, dass die Personen, die das Wegerecht nutzen, dies sachgemäß tun und das übrige Privatgrundstück nicht beeinträchtigen.

Zu weiteren Maßnahmen sei die Beklagte allerdings nicht verpflichtet, insbesondere habe sie nicht dafür zu sorgen, dass das das übrige Grundstück vor Überflutungen und Verunreinigungen geschützt ist. Zwar komme es bei Regen aufgrund der abschüssigen Lage des Wanderweges zu Verunreinigungen des klägerischen Grundstücks durch abgetragenes Erdreich, das durch die Wassermassen auf das Pflaster der Einfahrt gespült wird. Diese Verunreinigungen gingen jedoch nicht auf den durch die Beklagte unterhaltenen Abschnitt des Wanderweges zurück sondern fänden ihren Ursprung auf dem oberhalb liegenden privaten Nachbargrundstück.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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§ 1020 BGB
Schonende Ausübung

1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

§ 1004 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) …



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