Schlachthof Bad Iburg – Strafverfahren gegen zwei amtlich bestellte Tierärzte
Einstellungen nach § 153a Strafprozessordnung gegen Zahlung von Geldauflagen in Höhe von 20.000 Euro und 30.000 Euro
BAD IBURG. Das Amtsgericht hat nach zwei Verhandlungstagen heute das Strafverfahren gegen zwei amtlich bestellte Tierärzte wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug und zu Verstößen gegen die Lebensmittelbasisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) gegen Zahlung von Geldauflagen in Höhe von 20.000 Euro und 30.000 Euro vorläufig eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit von August bis Oktober 2018 in 26 bzw. 22 Fällen Genusstauglichkeitskennzeichen auf dem Fleisch von geschlachteten Kühen und Rindern angebracht haben, obwohl sie vorher keine Lebendtierschau durchgeführt hatten. Dabei hätten sie gewusst, dass das Fleisch nur nach durchgeführter Lebendtierschau als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden durfte. Auch sei ihnen bekannt gewesen, dass der Geschäftsführer des Schlachthofs das zu Unrecht genusstauglich gestempelte Fleisch gleichwohl als Lebensmittel verkaufen wird. Das Fleisch sei auch objektiv, z.B. durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung, für den Verzehr durch Menschen ungeeignet gewesen.
Das Schöffengericht hat das Strafverfahren nunmehr mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) vorläufig eingestellt.
Nach einer Gesamtwürdigung aller bekannten tatsächlichen Umstände ist das Schöffengericht nach nochmaliger Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Zahlung von Geldauflagen in Höhe von 20.000 Euro (56-jährige Angeklagte) bzw. 30.000 Euro (69-jähriger Angeklagter) an gemeinnützige Einrichtungen beseitigt werden kann. Der Einstellung steht auch die Schwere der Schuld nicht entgegen.
Das Gericht geht dabei weiter von einem hinreichenden Tatverdacht gegen die beiden Angeklagten aus, soweit ihnen Beihilfe zum Betrug vorgeworfen wird. Hingegen seien belegbare Feststellungen dazu, dass das ausgelieferte Fleisch für den menschlichen Verzehr objektiv ungeeignet gewesen sei, nicht möglich. Zugleich habe die bisherige Beweisaufnahme aber gezeigt, dass insbesondere zur zweifelsfreien Zuordnung einzelner Tathandlungen weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich wären, wobei bereits jetzt absehbar sei, dass eine Zuordnung nicht in allen angeklagten Fällen gelingen werde, mithin einige Taten entfallen würden. Die gebotenen Nachermittlungen würden eine erneute vollständige Sichtung und Auswertung des umfangreichen Videomaterials sowie ergänzend die Auswertung des elektronischen Fahrtenbuchs der 56-jährigen Angeklagten erfordern. Beides wäre nach Auskunft des Ermittlungsleiters der Polizei nur mit erheblichem zeitlichem und personellem Aufwand möglich und würde voraussichtlich zu einer längeren Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens führen.
Da seit den verfahrensgegenständlichen Ereignissen inzwischen nahezu siebeneinhalb Jahre vergangen seien und es bei einer hypothetischen Betrachtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte zudem möglich sei, dass auch im Falle einer Verurteilung eine – wenn auch hohe – Geldstrafe zu verhängen wäre, erachtet das Gericht eine Fortführung des Verfahrens aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht als sachgerecht. Auch zur Einwirkung auf die Angeklagten (Spezialprävention) oder aus Gründen anerkannter Generalprävention sei eine Verfahrensfortsetzung mit dem Ziel einer strafrechtlichen Sanktion nicht geboten. Aus diesem Grund hat sich auch die zuständige Staatsanwaltschaft Oldenburg für die Einstellung ausgesprochen.
Die Höhe der Geldauflagen orientiert sich an der Schadenshöhe sowie an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten.
Sofern die Angeklagten die Auflagen fristgerecht erfüllen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Eine strafrechtliche Verurteilung ist mit einer Einstellung nach § 153a StPO nicht verbunden.
Im Falle der endgültigen Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten, insbesondere ihre Verteidigerkosten, haben diese selbst zu tragen.
Durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens entfällt der Fortsetzungstermin am 09.04.2026.
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§ 153a StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. (…)
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen (…).
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. (…)