Niedersachsen klar Logo

Amtsgericht Bad Iburg weist dem Opfer häuslicher Gewalt Wohnung zur alleinigen Nutzung zu

„Wer schlägt, muss gehen!“ - auch in Zeiten von Corona


Presse

01.04.2020


Amtsgericht Bad Iburg

- Pressestelle -

BAD IBURG. „Wer schlägt, muss gehen!“ Dieser im Gewaltschutzgesetz verankerte Grundsatz gilt auch bei psychischer Gewalt und insbesondere auch während der aktuellen COVID-19 Pandemie.

Dementsprechend hat das Amtsgericht Bad Iburg jetzt im Wege der einstweiligen Anordnung einer Antragstellerin und ihren zwei minderjährigen Kindern die Wohnung, die sie bis dato gemeinsam mit dem ehemaligen Lebensgefährten (Antragsgegner) bewohnten, zur alleinigen Nutzung zugewiesen – vorerst bis zum 30.09.2020. Gleichzeitig hat das Gericht dem Antragsgegner untersagt, die Wohnung nochmals zu betreten. Auch darf er keinen wie auch immer gearteten Kontakt mehr zur Antragstellerin aufnehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Der ehemalige Lebensgefährte der Antragstellerin hatte ihr wiederholt mit Gewalt gedroht, insbesondere für den Fall, dass sie ihn verlassen sollte, und sie damit extrem unter Druck gesetzt. Die Situation eskalierte, es kam zu Sachbeschädigungen in der gemeinsamen Wohnung. Insgesamt, so das Gericht, sei dadurch die Schwelle zur psychischen Gewalt überschritten worden.

Die einstweilige Anordnung wurde durch den zuständigen Gerichtsvollzieher bereits vollstreckt. Der Antragsgegner hat die Wohnung geräumt.

-------------------------------------------------

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes gestützt. Das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (genauer: das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung - GewSchG) schafft eine klare Rechtsgrundlage: "Wer schlägt, muss gehen".

Misshandelte Personen und ihre Kinder können in der – ehemals – gemeinsam genutzten Wohnung bleiben und der Gewalttäter ist derjenige, der gehen muss. Außerdem können für Opfer von Gewalt Schutzanordnungen – wie beispielsweise Annäherungs- und Kontaktverbote – ausgesprochen werden.

Nähere Informationen zum Gewaltschutzgesetz und zum Thema Häusliche Gewalt finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln