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Amtsgericht Bad Iburg verurteilt Heranwachsenden zu Dauerarrest von drei Wochen

Ausschreitungen auf dem Frankfurter Opernplatz



09.04.2021

Amtsgericht Bad Iburg

- Pressestelle –


BAD IBURG. Das Amtsgericht Bad Iburg hat jetzt einen 20-jährigen Angeklagten aus Dissen wegen Landfriedensbruchs, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einem dreiwöchigen Dauerarrest verurteilt. Darüber hinaus muss der Auszubildende bis Ende August an einem Gewalt-Alternativ-Training beim Landkreis Osnabrück teilnehmen und die Kosten des Strafverfahrens tragen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Heranwachsende in der Nacht vom 18. auf den 19. Juni vergangenen Jahres an den gewalttätigen Ausschreitungen auf dem Frankfurter Opernplatz beteiligt war. Mehrfach schleuderte er aus einer Gruppe von rund 300 Randalierern Glasflaschen gezielt auf Polizeibeamte und Funkstreifenwagen und nahm dabei zumindest billigend in Kauf, die eingesetzten Polizeikräfte durch die Flaschenwürfe zu verletzen.

Auch warf der Angeklagte wiederholt Mülltonnen und weiteres Sperrmaterial wie Straßenschilder auf die Straße Richtung „Bockenheimer Landstraße“ und gegen eine Bushaltestelle, um diese zu „entglasen“.

Bei den gewalttätigen Ausschreitungen entstand erheblicher Sachschaden, allein an der Bushaltestelle in Höhe von ca. 2.500,00 EUR. Insgesamt wurden fünf Polizeibeamte verletzt - glücklicherweise nicht durch die Flaschenwürfe des Angeklagten.

Der Angeklagte hat die Taten in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingeräumt. Als die Polizei die Versammlung auf dem Opernplatz aufgelöst habe, sei die gute Stimmung umgeschlagen: Der Frust über das Ende der „Party“ und der generelle Frust über die langanhaltenden und eingriffsintensiven Coronabeschränkungen habe sich gegenüber der Polizeibeamten entladen. Das Ganze habe eine Dynamik entwickelt, die er nicht vorausgesehen habe, aufgrund derer er sich zu den Taten habe hinreißen lassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Hintergrundinformationen:

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat 20 Jahre alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetzes (JGG).

Das Amtsgericht Bad Iburg ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG für die Entscheidung zuständig, weil der Heranwachsende im hiesigen Gerichtsbezirk wohnt.

Gemäß § 105 Abs. 1 JGG kann die Tat eines Heranwachsenden nach Jugendrecht geahndet werden, wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder

  2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Bei den hier abzuurteilenden Taten handelte es sich nach Überzeugung des Jugendrichters um „Jugendverfehlungen“. Es sei auszugehen, dass die Straftaten im Rahmen eines spontanen Tatentschlusses, beeinflusst von einer bestehenden Gruppendynamik aus unbeherrschten Gefühlen (Frust/Wut) heraus begangen wurden. Das Handeln sei bestimmt gewesen von Imponiergehabe, Geltungsdrang und Protest zur Abgrenzung gegenüber den Werten der Erwachsenenwelt.


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