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Amtsgericht Bad Iburg lehnt Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB ab

Keine Kindeswohlgefährdung durch Test- und Maskenpflicht



16.04.2021

Amtsgericht Bad Iburg

- Pressestelle –


BAD IBURG. Das Amtsgericht Bad Iburg – Familiengericht – hat Anträge von Eltern auf Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB im Hinblick auf die im Landkreis Osnabrück geltende Test- und Maskenpflicht in Schulen abgelehnt.

Nach Überzeugung des Gerichts gefährden die in den Schulen geltenden Infektionsschutzmaßnahmen (Maskenpflicht, Distanzgebot und Corona-Testpflicht) das Wohl der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich den wissenschaftsbasierten und überzeugenden Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und der Weltgesundheitsorganisation an. Danach minimieren obligatorische Corona-Tests, das Tragen einer Gesichtsmaske (auch während des Unterrichts) und die Abstandsgebote das Risiko, dass sich die Kinder mit dem Corona-Virus infizieren oder aber selbst diese Infektion weitergeben.

Darüber hinaus ist das Familiengericht nicht zu einer Entscheidung befugt. Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Testpflicht basieren auf einer Allgemeinverfügung des Landkreises Osnabrück und den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften. Über eine Aufhebung dieser Vorschriften müsste das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontroll­verfahrens entscheiden. Familiengerichte sind nicht befugt, staatliche Verordnungen aufzuheben, abzuändern oder gar durch eigene politische Vorstellungen zu ersetzen.

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Zum Hintergrund der Entscheidung:

Bislang sind 8 gleichlautende Anregungen beim Amtsgericht Bad Iburg eingegangen. Hintergrund der Anregungen dürften entsprechende Entscheidungen der Amtsgerichte Weimar und Weilheim sein.

Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

  1. 1.Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
  6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.


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