Akkreditierungsverfahren für Strafverhandlung gegen amtlich bestellte Tierärzte am 16.01.2023
Schlachthof Bad Iburg
BAD IBURG. Das Amtsgericht Bad Iburg verhandelt am 16.01.2023 um 9:00 Uhr (Saal 126) gegen zwei Tierärzte wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz und wegen Beihilfe zu Verstößen gegen § 22 Absatz 1b Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung.
Die beiden Angeklagten waren für den Schlachthof in Bad Iburg als amtlich bestellte Veterinäre tätig. Zu ihren Aufgaben, die der Landkreis Osnabrück ihnen bei der Bestellung übertragen hatte, gehörten sowohl die Untersuchung der (noch lebenden) Schlachttiere als auch die nach der Schlachtung durchzuführende Fleischuntersuchung. Bei der Untersuchung der Schlachttiere hatten sie insbesondere festzustellen, ob Anzeichen dafür vorlagen, dass gegen Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder ob das Tier sich in einem Zustand befand, der geeignet war, die Gesundheit von Mensch und Tier zu beeinträchtigen.
Im August und September 2018 sollen während der Dienstzeit des Angeklagten A. in 45 Fällen und während der Dienstzeit des Angeklagten B. in 27 Fällen Rinder angenommen und abgefertigt worden sein, die infolge von Verletzungen und/oder Erkrankungen nicht mehr transportfähig und deshalb bei Ankunft am Schlachthof nicht mehr in der Lage gewesen sein sollen, das Transportfahrzeug selbständig zu verlassen. Es soll deshalb zunächst versucht worden sein, die Rinder durch Schubsen und Ziehen am Schwanz, teilweise auch durch Elektroschocks oder andere massive Gewalt zum Aufstehen zu bewegen. Gelang dies nicht, seien die Tiere mittels einer Seilwinde vom Fahrzeug gezogen worden, wodurch sie unnötige Schmerzen und Leiden erlitten hätten. Obwohl die Angeklagten, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, von den jeweils ankommenden Schlachtviehtransporten und der dort routinemäßig praktizierten tierschutzgesetzwidrigen Entladung der Tiere gewusst hätten, seien sie dennoch im bewussten und gewollten Einvernehmen mit den bereits gesondert verurteilten Fahrern und Verantwortlichen des Schlachthofs nicht eingeschritten. Dadurch hätten sie den Tieren bewusst und gewollt länger anhaltenden erheblichen Schmerzen und Leiden zugefügt.
Den beiden Angeklagten wird darüber hinaus vorgeworfen, Beihilfe zu Verstößen gegen § 22 Absatz 1b Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung geleistet zu haben (dem Angeklagten A. in acht Fällen, dem Angeklagten B. in zwei Fällen). Auf Anweisung des Geschäftsführers sollen Mitarbeiter in 10 Fällen auch bereits tot angelieferte Kühe in den Schlachthof gezogen haben, dort „geschlachtet“ und das Fleisch als Lebensmittel verkauft haben. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Angeklagten vor, nicht dagegen eingeschritten zu sein, obwohl die Angeklagten als amtlich bestellte Veterinäre dazu verpflichtet gewesen seien.
Auslöser für die Strafverfahren waren heimliche Videoaufnahmen vom Anlieferungsbereich des Schlachthofes durch Tierschützer im August / September 2018.
Akkreditierungsverfahren
Da sich für das Strafverfahren am 16.01.2023 ein großes Interesse der Öffentlichkeit und von Medienvertretern abzeichnet, wird das Amtsgericht Bad Iburg für die Teilnahme der Vertreterinnen und Vertreter von Presse und Medien ein Akkreditierungsverfahren mit Sitzplatzvergabe durchführen.
Die Akkreditierung findet von Mittwoch 11.01.2023, 9.00 Uhr bis Donnerstag, 12.01.2023, 9:00 Uhr statt.
Es werden folgende Gruppen gebildet, für die die jeweils angegebene Anzahl von Sitzplätzen reserviert wird:
Gruppe 1 Nachrichtenagenturen: 1 Platz
Gruppe 2 TV: 1 Platz öffentlich-rechtliche Sender, 1 Platz private Sender
Gruppe 3 sonstige Presse: 4 Plätze
Innerhalb der Gruppen wird die Sitzplatzvergabe in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche für die jeweilige Gruppe vorgenommen. Dies gilt auch für die Untergruppen in Gruppe 2. Gehen für Gruppe 1 oder 2 weniger gültige Akkreditierungen ein, als für das Kontingent vorgesehen, werden die Sitzplätze der Gruppe 3 (sonstige) zugeschlagen.
Kameraleuten und Fotograf*innen ist ein kurzer Aufenthalt – ohne Sitzplatz - vor Beginn und bei Aufruf der Sache für die Bildberichterstattung im üblichen Rahmen gestattet. Die Anwesenheit wird nicht auf das Sitzplatzkontingent angerechnet. Eine Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Fotograf*innen aus Infektionsschutzgründen bleibt vorbehalten.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden verwiesen, die dieser Pressemitteilung beigefügt ist.
Presse- und Medienvertreter*innen können sich ausschließlich per Mail (agibg-poststelle@justiz.niedersachsen.de) akkreditieren. Bitte fügen Sie der Mail einen Nachweis Ihrer redaktionellen Pressetätigkeit bei, zum Beispiel eine Kopie Ihres Presseausweises oder eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers. Auf anderem Wege (z.B. per Telefax, schriftlich oder unter anderen E-Mail-Adressen) eingehende Akkreditierungsgesuche können nicht berücksichtigt werden und werden auch nicht weitergeleitet.
In eigener Sache:
Liebe Pressevertreterinnen und Pressevertreter!
Für die Strafverhandlung am 16.01.2023 haben wir unseren größten Sitzungssaal vorgesehen.
Im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse hat der Vorsitzende entschieden, dass alle Zuschauerinnen und Zuschauer sowie die Pressevertreterinnen und Pressevertreter verpflichtet sind, im Saal eine (eigene) medizinische Mund-Nasen-Maske zu tragen.
Das Akkreditierungsverfahrens mit Sitzplatzvergabe dient unter diesen Bedingungen deshalb sowohl dem Infektionsschutz als auch dazu, Ihnen im Vorfeld Planungssicherheit zu geben.
Bitte helfen Sie sich gegenseitig und sprechen Sie sich– soweit irgend möglich - untereinander ab. Das Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens wird nach Abschluss gesondert über unseren Verteiler und auf unserer Homepage bekanntgegeben.
Am Tag der mündlichen Verhandlung stehen wir für alle Pressevertreter*innen, die nicht persönlich teilnehmen können oder wollen, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Und last but not least: Bitte melden Sie sich, wenn Sie weitere Informationen benötigen und/oder Rückfragen haben, bei Frank Teckemeyer, stellv. Direktor des Amtsgerichts.
Artikel-Informationen
erstellt am:
10.01.2023